Informationen des Landessportbundes Brandenburg

Stillstand. Noch nie in der Geschichte des Sportlandes gab es eine derartige Situation wie jetzt: Im ganzen Land ruhen in allen Sportarten Trainings- und Wettkampfbetrieb; sind Hallen, Sportplätze und alle anderen Sportstätten menschenleer. Um die Corona-Pandemie einzudämmen, sind soziale Kontakte – und damit auch der gemeinsame Sport sowie alle anderen Veranstaltungen in unseren Vereinen – von Staatswegen tabu. Das aber stellt die Sportvereine und –verbände unseres Landes vor ebenfalls noch nie dagewesene Herausforderungen. Denn auch, wenn der Betrieb auf den Plätzen und in den Hallen ruht; der Betrieb im Hintergrund – die Verwaltung des Vereins, die Neuorganisation der ausgefallenen Veranstaltungen, die Betriebs- und Personalkosten, die Planung der Zeit nach der Pandemie – läuft weiter und muss erledigt werden.

Viele Mitglieder haben bereits nachgefragt, wie das geschehen soll, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln – auf diese und viele weitere wichtige Fragen hat der Landessportbund Antworten gesammelt (LSB Brandenburg: Coronavirus – Covid-19 – Sars-CoV-2 (vibss.de))

Eine der häufigsten Fragen:

Kann ich als Vereinsmitglied meinen Beitrag zurückfordern, wenn kein Training stattfindet? 

Nein. Der Mitgliedsbeitrag ist nicht gekoppelt an die Verpflichtung zur Erbringung konkreter Sportangebote. Es handelt sich bei der Mitgliedschaft in einem Verein um ein Personenrechtsverhältnis, mit dem keine konkreten Einzelleistungen eines Vereins abgegolten werden. Dem Verein werden durch die Mitgliedsbeiträge die finanziellen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes zur Verfügung gestellt. Der Beitrag ist demnach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt auch nicht der bereits angesprochene Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.

Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen. Anderes könnte gegebenenfalls für sogenannte Kurs- oder Zeitmitgliedschaften gelten.

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