Endlich ist es soweit!

Information des Landessportbundes Brandenburg

Ab dem 3. Juni können so gut wie alle Aktiven des Sportlandes Brandenburg wieder in ihren Sport, in ihren Verein zurückkehren. Denn nach dem Beschluss des Landeskabinetts vom 01.06.2021 werden viele Einschränkungen der Pandemiemaßnahmen mit dem Inkrafttreten der neuen Eindämmungsverordnung am  3. Juni wegfallen.

Dann ist der Kontaktsport im Freien ohne Personenbeschränkung und ohne Tests wieder möglich. Erlaubt ist zudem auch der Sport mit Kontakt in der Halle – dort allerdings noch mit einer Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 30 und unter der Voraussetzung aktueller negativer Tests. Wie Ministerpräsident Dietmar Woidke in einem Statement hinzufügte, fallen darunter auch die für den Schulbesuch verpflichtenden Tests. Der Schulsport für Schülerinnen und Schüler ist wieder uneingeschränkt möglich.

 

Die Öffnungsschritte im Überblick

Outdoor (ab 3. Juni):

Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel gilt nur noch: Zutritt für Aktive, die keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen. Ansonsten gibt es keine Einschränkungen. Mannschaften können also draußen wieder trainieren und spielen. Schwimmerinnen und Schwimmer können ab diesem Tag wieder Freibäder nutzen.

Indoor (seit 1. Juni):

In geschlossenen Räumen muss auf Folgendes geachtet werden:

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • Zutritt nur für Aktive, die einen Termin haben, keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen, negativ auf eine COVID-19-Infektion getestet sind,
  • die Personendaten aller Sportlerinnen und Sportler müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
  • Maskenpflicht in den Umkleideräumen,
  • Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportlerinnen und Sportlern,
  • regelmäßiges Lüften.

Indoor (ab 3. Juni)

Ab diesem Tag gelten auch die Schultests für den Testnachweis im Sportbetrieb. Die Landesregierung erklärt: „Schülerinnen und Schüler können, sofern sie noch nicht volljährig sind, als Testnachweis eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttests vorlegen. […] Damit gilt die gleiche Regelung wie in Schulen auch für den Sport. Kinder im Alter unter 6 Jahren sind von der Testpflicht auch hier befreit.“

 

Alle Öffnungen und Regelungen werden erst wirksam, wenn die entsprechende Eindämmungsverordnung aktualisiert und veröffentlicht wurde.

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